Die Vorinstanz hat, nachdem sie im Jahre 1975 vom Betrieb des Campingplatzes erfahren hatte, den Grossvater des Beschwerdeführers aufgefordert, ein entsprechendes Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen. Mit Entscheid vom 8. April 1981 wurde die Bewilligung verweigert und der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass der Betrieb widerrechtlich und somit zu schliessen sei. Von einer Untätigkeit der Behörde kann somit nicht gesprochen werden.