Dies setzt zumindest voraus, dass die Behörde gegenüber dem Bauherrn durch konkludentes Verhalten die Meinung aufkommen lässt, dass er sich im Rahmen seiner Befugnisse betätigt, was insbesondere eine Duldung einer rechtswidrigen Handlung oder eines rechtswidrigen Zustands voraussetzt. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die Vorinstanz hat, nachdem sie im Jahre 1975 vom Betrieb des Campingplatzes erfahren hatte, den Grossvater des Beschwerdeführers aufgefordert, ein entsprechendes Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen.