und 707 ff.). Fehlt eine Zusicherung seitens der Bewilligungsbehörde, kann der Grundsatz von Treu und Glauben gegen eine Abbruchverfügung nur angerufen werden, wenn die Behörde anderweitig ein Verhalten gezeigt hat, das nach den konkreten Umständen vom Bauherrn wie eine ausdrückliche Zusicherung verstanden werden durfte (BGE 101 Ia 328; Beeler, a.a.O., S. 85, auch zum Folgenden). Dies setzt zumindest voraus, dass die Behörde gegenüber dem Bauherrn durch konkludentes Verhalten die Meinung aufkommen lässt, dass er sich im Rahmen seiner Befugnisse betätigt, was insbesondere eine Duldung einer rechtswidrigen Handlung oder eines rechtswidrigen Zustands voraussetzt.