So geht es darin um Bauten mit minimalen Abweichungen innerhalb der Bauzonen, womit sie bereits aus diesem Grund nicht mit dem vorliegenden Fall (ausserhalb der Bauzonen; Gewässerschutzbereich) vergleichbar sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Gründe des Vertrauensschutzes – insbesondere der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grundsatz von Treu und Glauben – dem Anspruch der Wiederherstellung entgegenstehen.