Die Anwendung einer Verjährungsfrist – im Unterschied zu einer Verwirkungsfrist – setzt begrifflich voraus, dass diese unterbrochen oder gar still stehen kann. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter geklärt zu werden. Im Übrigen bezwecken sowohl die Anordnung des Abbruchs als erster Schritt als auch dessen Vollzug als zweiter Schritt die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer genannten Urteile der Verwaltungsgerichte Zürich und Graubünden nichts. So geht es darin um Bauten mit minimalen Abweichungen innerhalb der Bauzonen, womit sie bereits aus diesem Grund nicht mit dem vorliegenden Fall (ausserhalb der Bauzonen;