Diese Regel setzt aber voraus, dass es sich um extreme Verhältnisse handelt und vor allem, dass derjenige Verfahrensbeteiligte, der sich auf diese Regel beruft, während der fraglichen Zeitspanne immer gutgläubig gewesen ist. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass lediglich eine 10-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme, kann ihm aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht erkenntlich, weshalb eine kürzere Vollstreckungsverjährung gelten soll. Die Anwendung einer Verjährungsfrist – im Unterschied zu einer Verwirkungsfrist – setzt begrifflich voraus, dass diese unterbrochen oder gar still stehen kann.