Dazu kommt, dass – wie der Gemeinderat mit Recht ausführt – die gesetzlichen Bestimmungen mit Bezug auf Anlagen ausserhalb der Bauzonen wie der vorliegenden klarerweise strenger geworden sind. Der Beschwerdeführer kann – ungeachtet der von ihm geltend gemachten Vertrauensposition – nicht behaupten, die ursprüngliche Rechtswidrigkeit sei in ihrem Mass gleich geblieben und die Rechtslage wie auch die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des materiellen Rechts hätten sich nicht verändert. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. u.a. Verschärfungen des Gewässerschutzes). In dem Zusammenhang ist auf die Bestrebungen und die Diskussionen im Rahmen der Ortsplanung der Gemeinde Z hinzuweisen.