Eine Gesamtbetrachtung – oder einfache Zusammenzählung der diversen Fristen – verbietet sich. Dass diese Auffassung zutreffen muss, ergibt sich auch aus den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls. Der heutige Beschwerdeführer – als Enkel des Eigentümers, der die Anlage Mitte der 60er Jahre errichtet hat – kann sich nicht auf einen unangefochtenen guten Glauben berufen. Er muss sich das Wissen, das Verhalten und auch Nichtverhalten seiner Rechtsvorgänger anrechnen lassen, dies umso mehr, als es sich um eine Anlage handelt, die weitgehend für Familienmitglieder bestimmt ist (vgl. dazu auch die folgenden Erwägungen).