Sodann ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang offen gelassen worden, ob die für rechtswidrige Bauten in der Bauzone angewandte 30-jährige Verwirkungsfrist in Nichtbaugebieten (z.B. in Landwirtschaftszonen) überhaupt gilt oder ob sie den eminenten Interessen an der Freihaltung und dem Schutz von Nichtbaugebieten – krasse Ausnahmefälle vorbehalten – so oder so weichen muss. Unter diesen Gesichtspunkten müssen Sachverfügungen und Vollstreckungsverfügungen hinsichtlich ihrer Unwirksamkeit wegen Zeitablaufs unterschieden werden. Eine Gesamtbetrachtung – oder einfache Zusammenzählung der diversen Fristen – verbietet sich.