So besehen unterliegen Wiederherstellungsverfügungen keiner besonderen Vollstreckungsverjährung, sondern höchstens der 30-jährigen Verwirkungsfrist (BGer-Urteil 1C_784/2013 vom 23.6.2014 E. 7.2). Sodann ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang offen gelassen worden, ob die für rechtswidrige Bauten in der Bauzone angewandte 30-jährige Verwirkungsfrist in Nichtbaugebieten (z.B. in Landwirtschaftszonen) überhaupt gilt oder ob sie den eminenten Interessen an der Freihaltung und dem Schutz von Nichtbaugebieten – krasse Ausnahmefälle vorbehalten – so oder so weichen muss.