Er übersieht aber in rechtlicher Hinsicht, dass das Bundesgericht die Wiederherstellungsverfügung per se als Dauerverfügung qualifiziert, die unbefristet in die Zukunft wirkt und die gar mehrmals vollstreckt werden kann. So besehen unterliegen Wiederherstellungsverfügungen keiner besonderen Vollstreckungsverjährung, sondern höchstens der 30-jährigen Verwirkungsfrist (BGer-Urteil 1C_784/2013 vom 23.6.2014 E. 7.2).