Es ist zwar für das Gericht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer, der die per 1. Januar 1991 vollstreckbar gewordene Verfügung nicht beachtete, die aber auch vom Gemeinderat bzw. vom damals zuständigen Regierungsstatthalter nicht vollstreckt wurde, die faktische Duldung eines jahrzehntelangen rechtswidrigen Zustands als massgeblicher Gesichtspunkt betrachtet, und das öffentliche Interesse und das Prinzip der Gesetzmässigkeit als zweitrangig einstuft. Er übersieht aber in rechtlicher Hinsicht, dass das Bundesgericht die Wiederherstellungsverfügung per se als Dauerverfügung qualifiziert, die unbefristet in die Zukunft wirkt und die gar mehrmals vollstreckt werden kann.