Aus den Akten ergibt sich, dass in den 70er-Jahren die Rechtsmässigkeit der Anlage seitens der Gemeinde und des Kantons bezweifelt und abgeklärt wurde, was im Ergebnis zur unangefochtenen Verfügung im Jahre 1981 führte. Es ist zwar für das Gericht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer, der die per 1. Januar 1991 vollstreckbar gewordene Verfügung nicht beachtete, die aber auch vom Gemeinderat bzw. vom damals zuständigen Regierungsstatthalter nicht vollstreckt wurde, die faktische Duldung eines jahrzehntelangen rechtswidrigen Zustands als massgeblicher Gesichtspunkt betrachtet, und das öffentliche Interesse und das Prinzip der Gesetzmässigkeit als zweitrangig einstuft.