das änderte sich erst mit dem Inkrafttreten des Baugesetzes 1970. Aus den Akten ergibt sich, dass in den 70er-Jahren die Rechtsmässigkeit der Anlage seitens der Gemeinde und des Kantons bezweifelt und abgeklärt wurde, was im Ergebnis zur unangefochtenen Verfügung im Jahre 1981 führte.