SR 220], wonach die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnt) und die besagte Verfügung somit frühestens ab 1. Januar 1991 vollstreckbar geworden war. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, für die Anwendung der absoluten, einwendungsfremden 30-jährigen Verwirkungsfrist müsse die ganze Zeitspanne berücksichtigt werden. Die Campinganlage wurde unbestrittenermassen 1964/65 errichtet. Wie der Gemeinderat in der Vernehmlassung zur Recht ausführt, waren damals klassische Anlagen (noch) nicht bewilligungspflichtig; das änderte sich erst mit dem Inkrafttreten des Baugesetzes 1970.