Mit Verfügung vom 8. April 1981 wurde dem Adressaten eine Frist zur Schliessung des Campingplatzes und Entfernung der Wohnwagen bis Ende 1990 eingeräumt. Die Vorinstanz konnte die Vollstreckung somit nicht vor dem 31. Dezember 1990 anordnen, womit eine allfällige Verwirkungsfrist der Sachverfügung (Wiederherstellungsverfügung vom 8.4.1981) nicht vor diesem Datum zu laufen begann (vgl. dazu Art. 130 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220], wonach die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnt) und die besagte Verfügung somit frühestens ab 1. Januar 1991 vollstreckbar geworden war.