Schliesslich dürfte es sich auch mit Blick auf die grosse Bedeutung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet rechtfertigen, bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone strenger zu sein als innerhalb (de Quervain, Verjähren die Ansprüche auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands generell nach 30 Jahren?, in: Raum & Umwelt 2004, S. 52). Damit darf zumindest die vom Bundesgericht festgelegte Verwirkungsfrist von 30 Jahren für Bauten innerhalb der Bauzonen für solche ausserhalb der Bauzonen nicht unterschritten werden (BGE 107 Ia 121 E. 1b).