Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren, sofern der Kanton keine kürzeren Verjährungsfristen vorsieht (BGer-Urteil 1C_622/2012 vom 11.4.2013 E. 4.3), was hier nicht der Fall ist. Kürzere Verjährungsfristen können sich jedoch auch aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben.