Es sei davon auszugehen, dass Wiederherstellungsverfügungen analog den Bestimmungen des Obligationenrechts innert zehn Jahren verjähren. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, wäre der Entscheid, unabhängig von der Vollstreckungsverjährung, unter Berücksichtigung des Verhaltens der Vorinstanz unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht mehr durchsetzbar. 4.3.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren, sofern der Kanton keine kürzeren Verjährungsfristen vorsieht (BGer-Urteil 1C_622/2012 vom 11.4.2013 E. 4.3), was hier nicht der Fall ist.