vgl. auch BGE 99 Ib 392 E. 2b). Der Rechtsvorgänger des Vaters des Beschwerdeführers war Adressat des Entscheids des Gemeinderats Z vom 8. April 1981, aus dem klar hervorging, dass der Campingplatz bis Ende 1990 zu schliessen und die Wohnwagen zu entfernen sind. Er konnte somit bezüglich der strittigen Nutzung als Campingplatz nicht gutgläubig sein. Der Beschwerdeführer resp. dessen Vater haben sich dies als direkte Rechtsnachfolger anrechnen zu lassen. Diesbezüglich kommt ihnen kein Gutglaubensschutz zu.