Nach dem vorgängig Ausgeführten hat sich der Beschwerdeführer als jetziger Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks diese entgegenhalten zu lassen. 4.2.2. Für den Fall, dass der Einwand auf den guten Glauben abzielt, kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. So gehen gemäss