Der Rechtsnachfolger erhält die Rechtsschutzmöglichkeit seines Vorgängers nach dem jeweiligen Verfahrensstand. Vorliegend geht es um den Vollzug einer Schliessungsverfügung aus dem Jahr 1981. Diese wurde im damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Betriebsbewilligung für den Campingplatz erlassen. Der damalige Eigentümer (Grossvater des Beschwerdeführers) hat sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt und die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Nach dem vorgängig Ausgeführten hat sich der Beschwerdeführer als jetziger Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks diese entgegenhalten zu lassen.