Der Grundsatz beruht weitgehend auf praktischen Überlegungen. Er entspricht dem in der Praxis allgemein anerkannten Bedürfnis nach einer Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtlichen Pflichten, müsste doch andernfalls gegen jeden Rechtsnachfolger ein wiederum vollumfänglich anfechtbarer neuer Verwaltungsakt erlassen werden, der grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft, die durch das Rechtsschutzverfahren lange hinausgezögert werden könnte, vollstreckbar wäre. Die Übergangsfähigkeit wird durch mögliche personale Elemente der Verfügung nicht beeinträchtigt, da der Schwerpunkt der Verpflichtung im Grundstückbezug liegt.