Überdies können Gründe des Vertrauensschutzes der Wiederherstellung entgegenstehen, oder dies kann aufgrund des Zeitablaufs verwirkt sein (BGE 136 II 359 E. 6 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, weder er noch sein Vater hätten bei der jeweiligen Übernahme des Grundstücks Nr. z von der Verfügung vom 8. April 1981 gewusst. 4.2.1. Falls der Beschwerdeführer aus dieser Aussage ableiten möchte, dass die Verfügung vom 8. April 1981 ihm gegenüber keine Gültigkeit hat, ist zunächst festzuhalten, dass der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks stets als Zustandsverantwortlicher für Störungen auf seinem Grundstück haftet.