Zürich 1999, S. 219 f.). 4. 4.1. Verstösst eine bauliche Anlage wie hier gegen Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen (Beeler, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984, S. 75 ff.). Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebliches Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsgesetzes zu. Werden illegal errichtete, dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG;