Verjährung der vorliegend angefochtenen Verfügung in Verbindung mit dem Entscheid vom 8. April 1981 Rechnung getragen, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt. 3.2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine reine Vollstreckungsverfügung mit dem Zweck, die bereits rechtskräftig verfügte Schliessung des Campingplatzes (inkl. Entfernung der Wohnwagen [vgl. E. 3.1 vorstehend]) durchzusetzen. Die Anfechtbarkeit beschränkt sich daher auf Mängel, die das Vollstreckungsverfahren an sich betreffen, wie z.B. Unzuständigkeit der vollstreckenden Behörde oder Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Wahl des Zwangsmittels.