Dies ist daher vorliegend nicht weiter zu überprüfen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Gemeinderat den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangt hat, ist ihm entgegen zuhalten, dass ein Feststellungsinteresse mit Blick auf die Vollstreckung einer längst rechtskräftigen Sachverfügung subsidiärer Natur ist. Im Übrigen wird seinen Anliegen auf Beurteilung der Fragen der Verwirkung resp. Verjährung der vorliegend angefochtenen Verfügung in Verbindung mit dem Entscheid vom 8. April 1981 Rechnung getragen, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt.