Wäre mit dieser Verfügung lediglich die Schliessung des Campingplatzes beabsichtigt gewesen, wäre nicht eine Frist von zehn Jahren als quasi Übergangsfrist notwendig gewesen, da die Schliessung allein nicht mit grossem Aufwand verbunden gewesen wäre. Zudem ist mit einer blossen Schliessung des Campingplatzes dem Sinn und Zweck des Gewässerschutzes sowie der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet nicht genügend Rechnung getragen. Demnach wurde über die Schliessung des Campingplatzes sowie die Entfernung der Wohnwagen bereits rechtskräftig entschieden. Dies ist daher vorliegend nicht weiter zu überprüfen.