Gleichzeitig wurde die Schliessung des Campingplatzes angeordnet. Allerdings sah sich der Gemeinderat geneigt, in Anbetracht der Tatsache, dass der Campingplatz bereits seit ca. 1965 bestand, eine grosszügige Frist von zehn Jahren einzuräumen, um den Platz bis spätestens 1990 zu schliessen. Aus dem Entscheid ist sodann abzuleiten, dass nicht allein die Schliessung des Campingplatzes, sondern auch die Entfernung der Wohnwagen angeordnet wurde. Wäre mit dieser Verfügung lediglich die Schliessung des Campingplatzes beabsichtigt gewesen, wäre nicht eine Frist von zehn Jahren als quasi Übergangsfrist notwendig gewesen, da die Schliessung allein nicht mit grossem Aufwand verbunden gewesen wäre.