Darin verweigerte die Vorinstanz dem Grossvater des Beschwerdeführers die Betriebsbewilligung für den Campingplatz mit Verweis auf die bescheidenen Toiletten- und Duscheinrichtungen sowie die fehlende zentrale Wasch- und Abwaschmöglichkeit. Sodann stehe die Nutzung des Seeufers als Campingplatz weder im Einklang mit dem Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Z noch mit den dringlichen Raumplanungsmassnahmen und den Vorstellungen über die Seeuferplanung. Endlich sei der Campingplatz auch aus ortsplanerischer Sicht unerwünscht. Gleichzeitig wurde die Schliessung des Campingplatzes angeordnet.