unfreiwilligen Schliessung auf. Nachdem A sich weigerte den Campingbetrieb einzustellen, ordnete der Gemeinderat Z am 7. August 2013 die Vollstreckung des Entscheids aus dem Jahr 1981 an. Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Schliessung des Campingplatzes wurde bereits mit Entscheid vom 8. April 1981 verfügt. Darin verweigerte die Vorinstanz dem Grossvater des Beschwerdeführers die Betriebsbewilligung für den Campingplatz mit Verweis auf die bescheidenen Toiletten- und Duscheinrichtungen sowie die fehlende zentrale Wasch- und Abwaschmöglichkeit.