Seit den 1960er Jahren wird in der Gemeinde Z direkt am Seeufer ein Campingplatz betrieben. Nachdem der damalige Besitzer C, Grossvater des heutigen Grundstückeigentümers A, im Jahr 1975 um eine nachträgliche Betriebsbewilligung ersuchte, verweigerte der Gemeinderat Z diese im Jahr 1981. Gleichzeitig verfügte er die Schliessung des Campingplatzes per Ende 1990. Im Juli 2013 eröffnete der Gemeinderat Z dem Eigentümer A, er beabsichtige den Campingplatz per Ende September 2013 zu schliessen und zeigte ihm die Möglichkeiten einer freiwilligen resp. unfreiwilligen Schliessung auf.