{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-82_2014-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10344", "Checksum": "3d9499a5418113889162cdc30b8e7aa4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 82", "2014 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 25.09.2014 7H 13 82 (2014 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Planungs- und Baurecht gilt der Grundsatz, wonach Pflichten aus einer an den Rechtsvorgänger gerichteten Verfügung kraft Dinglichkeit der auf das Grundstück gerichteten Verfügung auf den Rechtsnachfolger übergehen. \r\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt eine Wiederherstellungsverfügung unbefristet in die Zukunft und unterliegt keiner besonderen Vollstreckungsverjährung, sondern höchstens einer 30-jährigen Verwirkungsfrist. Mit Blick auf den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet rechtfertigt es sich, bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen strenger zu sein als innerhalb. | § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:36", "Checksum": "8f4785e9002eedbabf9cc6424a83be2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 25.09.2014 7H 13 82 (2014 IV Nr. 13)\nRegeste:\nIm Planungs- und Baurecht gilt der Grundsatz, wonach Pflichten aus einer an den Rechtsvorgänger gerichteten Verfügung kraft Dinglichkeit der auf das Grundstück gerichteten Verfügung auf den Rechtsnachfolger übergehen. \r\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt eine Wiederherstellungsverfügung unbefristet in die Zukunft und unterliegt keiner besonderen Vollstreckungsverjährung, sondern höchstens einer 30-jährigen Verwirkungsfrist. Mit Blick auf den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet rechtfertigt es sich, bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen strenger zu sein als innerhalb. | § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Fall. Die Vorinstanz hat, nachdem sie im Jahre 1975 vom Betrieb des Campingplatzes erfahren hatte, den Grossvater des Beschwerdeführers aufgefordert, ein entsprechendes Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen. Mit Entscheid vom 8. April 1981 wurde die Bewilligung verweigert und der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass der Betrieb widerrechtlich und somit zu schliessen sei. Von einer Untätigkeit der Behörde kann somit nicht gesprochen werden. Auch die Dauer von 17 Jahren zwischen der erstmals möglichen Durchsetzung der Schliessung im Jahre 1991 und der Aufnahme von Planungsbemühungen zur Schaffung einer Sondernutzungszone im Jahr 2007 kann noch nicht als vertrauensbegründender Tatbestand angesehen werden. Zum einen muss sich der Beschwerdeführer den bösen Glauben seiner Rechtsvorgänger anrechnen lassen (vgl. E. 4.2.2). Zum anderen überwiegen die raumplanungs- und gewässerschutzrechtlichen Interessen diejenigen des Beschwerdeführers bei Weitem. Daher ist mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Vollzug der Abbruchverfügung angeordnet hat. 4.3.4. Auch wenn es die Vorinstanz während gut 23 Jahren unterlassen hat, den Abbruchbefehl durchzusetzen, ist das gewichtige öffentliche Interesse an der Beseitigung illegal errichteter, dem PBG widersprechender Bauten – wie bereits dargelegt – nicht weggefallen. Aus dieser Untätigkeit der Behörden kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese hier keine Vertrauensgrundlage zu begründen vermag, welche den Verzicht auf die Durchsetzung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands rechtfertigen könnte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich auf Gesuch des Beschwerdeführers hin um eine Lösung bemüht hatte. In diesem Zusammenhang wies sie resp. die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (heute: Dienststelle Raum und Wirtschaft; rawi) den Beschwerdeführer mehrfach darauf hin, dass das Vorhaben in der geplanten Form den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen widerspreche und daher nicht bewilligungsfähig sei. Trotz dieser Informationen hat es der Beschwerdeführer versäumt, Anpassungen seines Projekts vorzunehmen resp. das Gespräch mit den zuständigen Stellen zu suchen und sich um eine Lösung zu bemühen. Damit steht der Vollstreckung dieses Befehls – wie ausgeführt – der Vertrauensschutz nicht entgegen. |"}