{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-82_2014-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10344", "Checksum": "3d9499a5418113889162cdc30b8e7aa4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 82", "2014 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 25.09.2014 7H 13 82 (2014 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 25.09.2014 7H 13 82 (2014 IV Nr. 13)\nRegeste:\nIm Planungs- und Baurecht gilt der Grundsatz, wonach Pflichten aus einer an den Rechtsvorgänger gerichteten Verfügung kraft Dinglichkeit der auf das Grundstück gerichteten Verfügung auf den Rechtsnachfolger übergehen. \r\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt eine Wiederherstellungsverfügung unbefristet in die Zukunft und unterliegt keiner besonderen Vollstreckungsverjährung, sondern höchstens einer 30-jährigen Verwirkungsfrist. Mit Blick auf den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet rechtfertigt es sich, bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen strenger zu sein als innerhalb. | § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n unangefochtenen guten Glauben berufen. Er muss sich das Wissen, das Verhalten und auch Nichtverhalten seiner Rechtsvorgänger anrechnen lassen, dies umso mehr, als es sich um eine Anlage handelt, die weitgehend für Familienmitglieder bestimmt ist (vgl. dazu auch die folgenden Erwägungen). Dazu kommt, dass – wie der Gemeinderat mit Recht ausführt – die gesetzlichen Bestimmungen mit Bezug auf Anlagen ausserhalb der Bauzonen wie der vorliegenden klarerweise strenger geworden sind. Der Beschwerdeführer kann – ungeachtet der von ihm geltend gemachten Vertrauensposition – nicht behaupten, die ursprüngliche Rechtswidrigkeit sei in ihrem Mass gleich geblieben und die Rechtslage wie auch die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des materiellen Rechts hätten sich nicht verändert. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. u.a. Verschärfungen des Gewässerschutzes). In dem Zusammenhang ist auf die Bestrebungen und die Diskussionen im Rahmen der Ortsplanung der Gemeinde Z hinzuweisen. Das Ausscheiden einer speziellen Nutzungszone und damit gleichsam eine nachträgliche Legalisierung der umstrittenen Anlage ist zurzeit rechtlich nicht möglich. Unter all diesen Umständen muss der zeitliche Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Schliessung des Campingplatzes zufolge Zeitablaufs unzulässig geworden sei, die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 8. April 1981 bilden, und das ist der 1. Januar 1991. Eine 30-jährige Verwirkungsfrist, soweit sie denn hier überhaupt anwendbar wäre, wäre somit noch nicht abgelaufen. Das Gericht verkennt nicht, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen jede mit Verfügung geregelte Rechtsbeziehung, die nicht umgesetzt wird, aus ordre public Gründen ein zeitliches Ende finden muss. Diese Regel setzt aber voraus, dass es sich um extreme Verhältnisse handelt und vor allem, dass derjenige Verfahrensbeteiligte, der sich auf diese Regel beruft, während der fraglichen Zeitspanne immer gutgläubig gewesen ist. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass lediglich eine 10-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme, kann ihm aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht erkenntlich, weshalb eine kürzere Vollstreckungsverjährung gelten soll. Die Anwendung einer Verjährungsfrist – im Unterschied zu einer Verwirkungsfrist – setzt begrifflich voraus, dass diese unterbrochen oder gar still stehen kann. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter geklärt zu werden. Im Übrigen bezwecken sowohl die Anordnung des Abbruchs als erster Schritt als auch dessen Vollzug als zweiter Schritt die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer genannten Urteile der Verwaltungsgerichte Zürich und Graubünden nichts. So geht es darin um Bauten mit minimalen Abweichungen innerhalb der Bauzonen, womit sie bereits aus diesem Grund nicht mit dem vorliegenden Fall (ausserhalb der Bauzonen; Gewässerschutzbereich) vergleichbar sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Gründe des Vertrauensschutzes – insbesondere der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grundsatz von Treu und Glauben – dem Anspruch der Wiederherstellung entgegenstehen. 4.3.3. Der Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht in der Ausprägung des Vertrauensschutzes oder des Verbots widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 und 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz ist eine Vertrauensgrundlage, mithin ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Vertrauensgrundlage schaffen können potentiell alle Staatsgewalten, d.h. sowohl Recht anwendende als auch rechtsetzende Organe. Dabei sollte es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen Akts ankommen, sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad, der so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann. Als Vertrauensgrundlage gelten daher Rechtsanwendungsakte wie z.B. Verfügungen und Entscheide, Rechtsetzungsakte, Raumpläne oder auch die Duldung eines rechtswidrigen Zustands (zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 12 251, a.a.O., E. 5.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 626 ff. und 707 ff.). Fehlt eine Zusicherung seitens der Bewilligungsbehörde, kann der Grundsatz von Treu und Glauben gegen eine Abbruchverfügung nur angerufen werden, wenn die Behörde anderweitig ein Verhalten gezeigt hat, das nach den konkreten Umständen vom Bauherrn wie eine ausdrückliche Zusicherung verstanden werden durfte (BGE 101 Ia 328; Beeler, a.a.O., S. 85, auch zum Folgenden). Dies setzt zumindest voraus, dass die Behörde gegenüber dem Bauherrn durch konkludentes Verhalten die Meinung aufkommen lässt, dass er sich im Rahmen seiner Befugnisse betätigt, was insbesondere eine Duldung einer rechtswidrigen Handlung oder eines rechtswidrigen Zustands voraussetzt. Dies ist vorliegend gerade nicht der"}