{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-82_2014-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10344", "Checksum": "3d9499a5418113889162cdc30b8e7aa4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 82", "2014 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 25.09.2014 7H 13 82 (2014 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 25.09.2014 7H 13 82 (2014 IV Nr. 13)\nRegeste:\nIm Planungs- und Baurecht gilt der Grundsatz, wonach Pflichten aus einer an den Rechtsvorgänger gerichteten Verfügung kraft Dinglichkeit der auf das Grundstück gerichteten Verfügung auf den Rechtsnachfolger übergehen. \r\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt eine Wiederherstellungsverfügung unbefristet in die Zukunft und unterliegt keiner besonderen Vollstreckungsverjährung, sondern höchstens einer 30-jährigen Verwirkungsfrist. Mit Blick auf den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet rechtfertigt es sich, bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen strenger zu sein als innerhalb. | § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren, sofern der Kanton keine kürzeren Verjährungsfristen vorsieht (BGer-Urteil 1C_622/2012 vom 11.4.2013 E. 4.3), was hier nicht der Fall ist. Kürzere Verjährungsfristen können sich jedoch auch aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Baupolizeibehörden zwar vor Ablauf der 30-jährigen Frist einschreiten, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinaus dulden, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Darauf kann sich nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nur berufen, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat und (unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt) annehmen durfte, die von ihm ausgeübte Nutzung sei rechtmässig bzw. stehe mit der Baubewilligung im Einklang (zum Ganzen: BGE 136 II 359 E. 7 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 12 251 vom 18.9.2013 E. 5.3.1). Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt eine Wiederherstellungsverfügung unbefristet in die Zukunft und unterliegt demnach keiner besonderen Vollstreckungsverjährung, sondern höchstens einer 30-jährigen Verwirkungsfrist (BGer-Urteile 1C_784/2013 vom 23.6.2014 E. 7.2, 1C_673/2013 vom 7.3.2014 E. 5). Schliesslich dürfte es sich auch mit Blick auf die grosse Bedeutung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet rechtfertigen, bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone strenger zu sein als innerhalb (de Quervain, Verjähren die Ansprüche auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands generell nach 30 Jahren?, in: Raum & Umwelt 2004, S. 52). Damit darf zumindest die vom Bundesgericht festgelegte Verwirkungsfrist von 30 Jahren für Bauten innerhalb der Bauzonen für solche ausserhalb der Bauzonen nicht unterschritten werden (BGE 107 Ia 121 E. 1b). 4.3.2. Die vorliegend zu vollstreckende Wiederherstellungsverfügung datiert aus dem Jahr 1981 und besteht somit zum heutigen Zeitpunkt seit 33 Jahren. Mit Blick auf die Verwirkung ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen: Mit Verfügung vom 8. April 1981 wurde dem Adressaten eine Frist zur Schliessung des Campingplatzes und Entfernung der Wohnwagen bis Ende 1990 eingeräumt. Die Vorinstanz konnte die Vollstreckung somit nicht vor dem 31. Dezember 1990 anordnen, womit eine allfällige Verwirkungsfrist der Sachverfügung (Wiederherstellungsverfügung vom 8.4.1981) nicht vor diesem Datum zu laufen begann (vgl. dazu Art. 130 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220], wonach die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnt) und die besagte Verfügung somit frühestens ab 1. Januar 1991 vollstreckbar geworden war. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, für die Anwendung der absoluten, einwendungsfremden 30-jährigen Verwirkungsfrist müsse die ganze Zeitspanne berücksichtigt werden. Die Campinganlage wurde unbestrittenermassen 1964/65 errichtet. Wie der Gemeinderat in der Vernehmlassung zur Recht ausführt, waren damals klassische Anlagen (noch) nicht bewilligungspflichtig; das änderte sich erst mit dem Inkrafttreten des Baugesetzes 1970. Aus den Akten ergibt sich, dass in den 70er-Jahren die Rechtsmässigkeit der Anlage seitens der Gemeinde und des Kantons bezweifelt und abgeklärt wurde, was im Ergebnis zur unangefochtenen Verfügung im Jahre 1981 führte. Es ist zwar für das Gericht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer, der die per 1. Januar 1991 vollstreckbar gewordene Verfügung nicht beachtete, die aber auch vom Gemeinderat bzw. vom damals zuständigen Regierungsstatthalter nicht vollstreckt wurde, die faktische Duldung eines jahrzehntelangen rechtswidrigen Zustands als massgeblicher Gesichtspunkt betrachtet, und das öffentliche Interesse und das Prinzip der Gesetzmässigkeit als zweitrangig einstuft. Er übersieht aber in rechtlicher Hinsicht, dass das Bundesgericht die Wiederherstellungsverfügung per se als Dauerverfügung qualifiziert, die unbefristet in die Zukunft wirkt und die gar mehrmals vollstreckt werden kann. So besehen unterliegen Wiederherstellungsverfügungen keiner besonderen Vollstreckungsverjährung, sondern höchstens der 30-jährigen Verwirkungsfrist (BGer-Urteil 1C_784/2013 vom 23.6.2014 E. 7.2). Sodann ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang offen gelassen worden, ob die für rechtswidrige Bauten in der Bauzone angewandte 30-jährige Verwirkungsfrist in Nichtbaugebieten (z.B. in Landwirtschaftszonen) überhaupt gilt oder ob sie den eminenten Interessen an der Freihaltung und dem Schutz von Nichtbaugebieten – krasse Ausnahmefälle vorbehalten – so oder so weichen muss. Unter diesen Gesichtspunkten müssen Sachverfügungen und Vollstreckungsverfügungen hinsichtlich ihrer Unwirksamkeit wegen Zeitablaufs unterschieden werden. Eine Gesamtbetrachtung – oder einfache Zusammenzählung der diversen Fristen – verbietet sich. Dass diese Auffassung zutreffen muss, ergibt sich auch aus den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls. Der heutige Beschwerdeführer – als Enkel des Eigentümers, der die Anlage Mitte der 60er Jahre errichtet hat – kann sich nicht auf einen"}