{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-82_2014-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10344", "Checksum": "3d9499a5418113889162cdc30b8e7aa4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 82", "2014 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 25.09.2014 7H 13 82 (2014 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 25.09.2014 7H 13 82 (2014 IV Nr. 13)\nRegeste:\nIm Planungs- und Baurecht gilt der Grundsatz, wonach Pflichten aus einer an den Rechtsvorgänger gerichteten Verfügung kraft Dinglichkeit der auf das Grundstück gerichteten Verfügung auf den Rechtsnachfolger übergehen. \r\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt eine Wiederherstellungsverfügung unbefristet in die Zukunft und unterliegt keiner besonderen Vollstreckungsverjährung, sondern höchstens einer 30-jährigen Verwirkungsfrist. Mit Blick auf den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet rechtfertigt es sich, bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen strenger zu sein als innerhalb. | § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre. Überdies können Gründe des Vertrauensschutzes der Wiederherstellung entgegenstehen, oder dies kann aufgrund des Zeitablaufs verwirkt sein (BGE 136 II 359 E. 6 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, weder er noch sein Vater hätten bei der jeweiligen Übernahme des Grundstücks Nr. z von der Verfügung vom 8. April 1981 gewusst. 4.2.1. Falls der Beschwerdeführer aus dieser Aussage ableiten möchte, dass die Verfügung vom 8. April 1981 ihm gegenüber keine Gültigkeit hat, ist zunächst festzuhalten, dass der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks stets als Zustandsverantwortlicher für Störungen auf seinem Grundstück haftet. Veräussert er sein Grundstück oder geht dieses in Folge eines Erbgangs auf einen anderen über, entsteht beim Rechtsnachfolger originär eine eigene bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit. Auf Grund seiner Eigenschaft als Zustandsstörer darf gegen ihn vorgegangen werden, auch wenn er die Störung nicht verursacht hat. Auch kann er der Inpflichtnahme nicht entgegenhalten, er habe das Grundstück gutgläubig erworben und vom polizeiwidrigen Zustand nichts gewusst. Solche subjektiven Sachverhalte sind für die Störereigenschaft nicht massgebend (BGer-Urteil 1C_59/2011 vom 10.5.2011 E. 3.3; Ruoss Fierz, a.a.O., S. 83). Hat die Behörde bereits an den Rechtsvorgänger eine Verfügung (z.B. eine Abbruchverfügung) gerichtet, gilt im Bau- und Planungsrecht der Grundsatz, dass eine Pflicht kraft Dinglichkeit der auf das Grundstück gerichteten Verfügung auf den Rechtsnachfolger übergeht. Der Grundsatz beruht weitgehend auf praktischen Überlegungen. Er entspricht dem in der Praxis allgemein anerkannten Bedürfnis nach einer Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtlichen Pflichten, müsste doch andernfalls gegen jeden Rechtsnachfolger ein wiederum vollumfänglich anfechtbarer neuer Verwaltungsakt erlassen werden, der grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft, die durch das Rechtsschutzverfahren lange hinausgezögert werden könnte, vollstreckbar wäre. Die Übergangsfähigkeit wird durch mögliche personale Elemente der Verfügung nicht beeinträchtigt, da der Schwerpunkt der Verpflichtung im Grundstückbezug liegt. Entstehen durch einen Übergang für den Rechtsnachfolger Härtesituationen, sind diese im Vollstreckungsverfahren auszugleichen (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 84). Dieser Grundsatz bedeutet, dass sich der Rechtsnachfolger gegen die Pflicht, eine widerrechtliche Baute oder Anlage abzubrechen, nicht mehr oder nur in dem Umfang wehren kann, als dies sein Rechtsvorgänger nicht bereits getan hat. Der Rechtsnachfolger erhält die Rechtsschutzmöglichkeit seines Vorgängers nach dem jeweiligen Verfahrensstand. Vorliegend geht es um den Vollzug einer Schliessungsverfügung aus dem Jahr 1981. Diese wurde im damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Betriebsbewilligung für den Campingplatz erlassen. Der damalige Eigentümer (Grossvater des Beschwerdeführers) hat sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt und die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Nach dem vorgängig Ausgeführten hat sich der Beschwerdeführer als jetziger Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks diese entgegenhalten zu lassen. 4.2.2. Für den Fall, dass der Einwand auf den guten Glauben abzielt, kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. So gehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung öffentlich-rechtliche Pflichten oder Belastungen des Grundeigentums, wie sie im Bau- und Planungsrecht vorkommen, bei der Handänderung, wie vorstehend beschrieben, grundsätzlich auf den Erwerber über, der sich insbesondere auch den bösen Glauben seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen muss (BGer-Urteile 1C_337/2008 vom 18.11.2008 E. 3.3, 1A.22/1991 vom 18.8.1992 E. 3, in: ZBl 1993 S. 78; vgl. auch BGE 99 Ib 392 E. 2b). Der Rechtsvorgänger des Vaters des Beschwerdeführers war Adressat des Entscheids des Gemeinderats Z vom 8. April 1981, aus dem klar hervorging, dass der Campingplatz bis Ende 1990 zu schliessen und die Wohnwagen zu entfernen sind. Er konnte somit bezüglich der strittigen Nutzung als Campingplatz nicht gutgläubig sein. Der Beschwerdeführer resp. dessen Vater haben sich dies als direkte Rechtsnachfolger anrechnen zu lassen. Diesbezüglich kommt ihnen kein Gutglaubensschutz zu. 4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seit der Rechtskraft des Entscheids vom 8. April 1981 bis zum Zeitpunkt der Vollstreckungsverfügung (vom 7.8.2013) über 32 Jahre vergangen seien. Selbst wenn zu Gunsten der Vorinstanz die Übergangsfrist bis Ende 1990 berücksichtigt würde, wären zwischen dem Ablauf der Übergangsfrist und dem Erlass der Verfügung vom 7. August 2013 über 23 Jahre vergangen. Es sei davon auszugehen, dass Wiederherstellungsverfügungen analog den Bestimmungen des Obligationenrechts innert zehn Jahren verjähren. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, wäre der Entscheid, unabhängig von der Vollstreckungsverjährung, unter Berücksichtigung des Verhaltens der Vorinstanz unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht mehr durchsetzbar. 4.3.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des"}