{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-82_2014-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10344", "Checksum": "3d9499a5418113889162cdc30b8e7aa4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 82", "2014 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 25.09.2014 7H 13 82 (2014 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 25.09.2014 7H 13 82 (2014 IV Nr. 13)\nRegeste:\nIm Planungs- und Baurecht gilt der Grundsatz, wonach Pflichten aus einer an den Rechtsvorgänger gerichteten Verfügung kraft Dinglichkeit der auf das Grundstück gerichteten Verfügung auf den Rechtsnachfolger übergehen. \r\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt eine Wiederherstellungsverfügung unbefristet in die Zukunft und unterliegt keiner besonderen Vollstreckungsverjährung, sondern höchstens einer 30-jährigen Verwirkungsfrist. Mit Blick auf den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet rechtfertigt es sich, bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen strenger zu sein als innerhalb. | § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Seit den 1960er Jahren wird in der Gemeinde Z direkt am Seeufer ein Campingplatz betrieben. Nachdem der damalige Besitzer C, Grossvater des heutigen Grundstückeigentümers A, im Jahr 1975 um eine nachträgliche Betriebsbewilligung ersuchte, verweigerte der Gemeinderat Z diese im Jahr 1981. Gleichzeitig verfügte er die Schliessung des Campingplatzes per Ende 1990. Im Juli 2013 eröffnete der Gemeinderat Z dem Eigentümer A, er beabsichtige den Campingplatz per Ende September 2013 zu schliessen und zeigte ihm die Möglichkeiten einer freiwilligen resp. unfreiwilligen Schliessung auf. Nachdem A sich weigerte den Campingbetrieb einzustellen, ordnete der Gemeinderat Z am 7. August 2013 die Vollstreckung des Entscheids aus dem Jahr 1981 an. Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Schliessung des Campingplatzes wurde bereits mit Entscheid vom 8. April 1981 verfügt. Darin verweigerte die Vorinstanz dem Grossvater des Beschwerdeführers die Betriebsbewilligung für den Campingplatz mit Verweis auf die bescheidenen Toiletten- und Duscheinrichtungen sowie die fehlende zentrale Wasch- und Abwaschmöglichkeit. Sodann stehe die Nutzung des Seeufers als Campingplatz weder im Einklang mit dem Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Z noch mit den dringlichen Raumplanungsmassnahmen und den Vorstellungen über die Seeuferplanung. Endlich sei der Campingplatz auch aus ortsplanerischer Sicht unerwünscht. Gleichzeitig wurde die Schliessung des Campingplatzes angeordnet. Allerdings sah sich der Gemeinderat geneigt, in Anbetracht der Tatsache, dass der Campingplatz bereits seit ca. 1965 bestand, eine grosszügige Frist von zehn Jahren einzuräumen, um den Platz bis spätestens 1990 zu schliessen. Aus dem Entscheid ist sodann abzuleiten, dass nicht allein die Schliessung des Campingplatzes, sondern auch die Entfernung der Wohnwagen angeordnet wurde. Wäre mit dieser Verfügung lediglich die Schliessung des Campingplatzes beabsichtigt gewesen, wäre nicht eine Frist von zehn Jahren als quasi Übergangsfrist notwendig gewesen, da die Schliessung allein nicht mit grossem Aufwand verbunden gewesen wäre. Zudem ist mit einer blossen Schliessung des Campingplatzes dem Sinn und Zweck des Gewässerschutzes sowie der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet nicht genügend Rechnung getragen. Demnach wurde über die Schliessung des Campingplatzes sowie die Entfernung der Wohnwagen bereits rechtskräftig entschieden. Dies ist daher vorliegend nicht weiter zu überprüfen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Gemeinderat den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangt hat, ist ihm entgegen zuhalten, dass ein Feststellungsinteresse mit Blick auf die Vollstreckung einer längst rechtskräftigen Sachverfügung subsidiärer Natur ist. Im Übrigen wird seinen Anliegen auf Beurteilung der Fragen der Verwirkung resp. Verjährung der vorliegend angefochtenen Verfügung in Verbindung mit dem Entscheid vom 8. April 1981 Rechnung getragen, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt. 3.2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine reine Vollstreckungsverfügung mit dem Zweck, die bereits rechtskräftig verfügte Schliessung des Campingplatzes (inkl. Entfernung der Wohnwagen [vgl. E. 3.1 vorstehend]) durchzusetzen. Die Anfechtbarkeit beschränkt sich daher auf Mängel, die das Vollstreckungsverfahren an sich betreffen, wie z.B. Unzuständigkeit der vollstreckenden Behörde oder Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Wahl des Zwangsmittels. Anfechtbar ist die Zwangsanordnung auch insofern, als sie über die zu vollstreckende materielle Anordnung hinausgeht. Soweit die Vollstreckungsverfügung aber der rechtskräftigen Sachverfügung entspricht und dem Betroffenen keine neuen Pflichten überbindet, ist sie nicht mehr anfechtbar (Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen – unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 219 f.). 4. 4.1. Verstösst eine bauliche Anlage wie hier gegen Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen (Beeler, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984, S. 75 ff.). Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebliches Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsgesetzes zu. Werden illegal errichtete, dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Davon geht auch § 209 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) aus, der den Gemeinderat verpflichtet, für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen. Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die"}