Diesfalls wäre der Pachtvertrag zufolge divergierender Vertragsziele seitens der Pächter nicht zustande gekommen. Im Übrigen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch eine juristische Person könne einen Pachtvertrag nach LPG eingehen, zu entgegnen, dass dies ausschliesslich juristischen Personen, die einen landwirtschaftlichen Zweck verfolgen, gestattet ist, d.h. als Pächter nach LPG gilt nur, wer das Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung übernimmt, was bei der BZ AG, wie erwähnt, gerade nicht der Fall ist (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 2014, N 7 und 159; vgl. auch BGE 140 II 233 E. 3.2).