9 BGBB an die Selbstbewirtschaftung gar nicht erfüllen. Ihr Verweis auf den in diesem Rechtsmittelverfahren aufgelegten Pachtvertrag, welcher die Beschwerdeführerin zusammen mit der BZ AG eingegangen ist, zeigt hingegen, dass es ihr mit Bezug auf die streitbezogenen Grundstücke nicht um die Nutzungsweise geht, die als landwirtschaftlich zu qualifizieren ist. Abweichendes liefe mit Bezug auf das Pachtland auf eine Nutzungsweise hinaus, die dem Gesellschaftszweck der BZ AG widersprechen würde. Diesfalls wäre der Pachtvertrag zufolge divergierender Vertragsziele seitens der Pächter nicht zustande gekommen.