Dass ihre Selbstbewirtschaftung zweifelhaft erscheint, ist der Beschwerdeführerin bekannt. Es kann auf BGer-Urteil 2C_465/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2.2 und 2.8 sowie das Urteil V 10 282 des Verwaltungsgerichts Luzern vom 20. März 2012 hingewiesen werden. Dennoch versäumt es die Beschwerdeführerin, die, wie erwähnt, allseits bekannten Zweifel hinsichtlich der Eignung als Selbstbewirtschafterin zu beseitigen. Sie macht vielmehr geltend, sie müsse als Pächterin die Voraussetzungen nach Art. 9 BGBB an die Selbstbewirtschaftung gar nicht erfüllen.