BGBB für die Selbstbewirtschaftung machen deutlich, dass an die Erfüllung dieser Bestimmung hohe Ansprüche gestellt sind. Das Vorliegen einer Selbstbewirtschaftung im Sinn von Art. 9 BGBB muss unter Einbezug aller Gegebenheiten und Umstände glaubwürdig und realistisch erscheinen. Gegebenenfalls ist die Frage nach einer Selbstbewirtschaftung anhand eines Betriebskonzepts zu überprüfen (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 45), weiter können auch Ausbildungsnachweise verlangt werden. Dass ihre Selbstbewirtschaftung zweifelhaft erscheint, ist der Beschwerdeführerin bekannt.