Dabei muss ein Selbstbewirtschafter gesundheitlich in der Lage sein, auf dem Betrieb persönlich mitzuarbeiten und auch moralisch und mental dazu geeignet sein. Nicht ausser Acht zu lassen sind zudem die finanziellen Verhältnisse des Übernehmers und zwar in dem Sinne, als an einen Bewerber umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je grösser die finanziellen Schwierigkeiten sind, denen er bei der Übernahme des landwirtschaftlichen Gewerbes begegnet (BGer-Urteil 5C.25/2001 vom 8.6.2001 E. 4c). 3.2. Diese Hinweise auf Praxis und Lehre zu den Voraussetzungen von Art. 9 BGBB für die Selbstbewirtschaftung machen deutlich, dass an die Erfüllung dieser Bestimmung hohe Ansprüche gestellt sind.