O., Art. 9 BGBB N 25). Zu prüfen sind einerseits die beruflichen Fähigkeiten, wobei diejenigen des mitarbeitenden Ehegatten unter gewissen Umständen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. dazu Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 35 ff.). Andererseits sind auch persönliche Eigenschaften zu erfüllen. Dabei muss ein Selbstbewirtschafter gesundheitlich in der Lage sein, auf dem Betrieb persönlich mitzuarbeiten und auch moralisch und mental dazu geeignet sein.