Als weitere Voraussetzung für die Qualifikation als Selbstbewirtschafter verlangt Abs. 2 von Art. 9 BGBB, dass der Erwerber zur Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes geeignet ist. Die Eignung beurteilt sich nach dessen beruflichen Fähigkeiten, seinen persönlichen Eigenschaften sowie seinen finanziellen Möglichkeiten. Die Eignung ist mit dem Begriff der Selbstbewirtschaftung eng verbunden, sie ist an sich ein Element derselben (BGer-Urteil 5A.20/2004 vom 2.11.2004 E. 4; Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 25).