Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass auf einem Betrieb mit mehr als 400 Arbeitstagen, der Selbstbewirtschafter hauptsächlich auf dem Betrieb tätig sei und damit keinem ausserbetrieblichen Haupterwerb nachgeht. Nebenerwerb sei aber nicht ausgeschlossen (BGer-Urteil 5A.20/2004 vom 2.11.2004, E. 3.2). Die Mitarbeit und die Fähigkeiten des Ehegatten oder der Ehegattin und weiteren Familienmitgliedern werden mitberücksichtigt, gehören also zum Umfang der vom Selbstbewirtschafter und seiner Familie zu leistenden Arbeit (Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 18a f.). 3.1.3. Als weitere Voraussetzung für die Qualifikation als Selbstbewirtschafter verlangt Abs. 2 von Art.