Der Anteil der Arbeit, der durch den Betriebsleiter oder -leiterin und seine/ihre Familie geleistet wird, hängt von der Betriebsgrösse ab. Auf Vollerwerbsbetrieben mit 1,5 und mehr Standardarbeitskräften (SAK) setzen der Selbstbewirtschafter und seine Familie den grössten Teil ihrer Arbeitskraft auf dem Betrieb ein. Das Minimum ist eine volle Arbeitskraft mit 280 Tagen (Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 18). Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass auf einem Betrieb mit mehr als 400 Arbeitstagen, der Selbstbewirtschafter hauptsächlich auf dem Betrieb tätig sei und damit keinem ausserbetrieblichen Haupterwerb nachgeht.