Der Selbstbewirtschafter bzw. die Selbstbewirtschafterin muss sich vielmehr in wesentlichem Umfang persönlich im Betrieb betätigen. Diese persönliche Betätigung ist sowohl Anforderung an die Selbstbewirtschaftung nach Abs. 1 als auch an die Eignung nach Abs. 2 von Art. 9 BGBB (Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 16c). Boden selber bearbeiten heisst, über die Betriebsleitung hinaus selber betriebliche Arbeiten verrichten, wobei darunter nicht nur die Bodenbearbeitung als solche, sondern auch alle anfallenden Arbeiten in der Tierhaltung, insbesondere Stallarbeiten, oder auch die Verwertung eigener Produkte gehören.