63 Abs. 1 lit. d BGBB). 3.1.2. Als zweite Voraussetzung verlangt Art. 9 Abs. 1 BGBB, dass der Selbstbewirtschafter bzw. die Selbstbewirtschafterin den landwirtschaftlichen Boden in Tat und Wahrheit auch selber, d.h. eigenhändig bearbeitet. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es nicht, wenn er oder sie persönlich bloss die obere Leitung des Betriebs innehat, gegebenenfalls Weisungen erteilt und nach aussen einzig als leitende Persönlichkeit des Betriebs auftritt. Der Selbstbewirtschafter bzw. die Selbstbewirtschafterin muss sich vielmehr in wesentlichem Umfang persönlich im Betrieb betätigen.