Wo es die Überwachungsaufgaben erfordern, z.B. bei gewissen Tierhaltungen, ist die Wohnsitznahme auf dem Betrieb sodann Voraussetzung für die Selbstbewirtschaftung. Wenn zum Gewerbe ein Wohnhaus gehört, wird man – auch ohne Überwachungsaufgaben – davon ausgehen, dass der Selbstbewirtschafter darin Wohnsitz nimmt. Ansonsten muss die Bewirtschaftung des Gewerbes vom Wohnort aus als vernünftig erscheinen (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 16 und 29a; vgl. Art. 63 Abs. 1 lit.