Führt ein Verwalter den Betrieb im Angestelltenverhältnis, so ist nicht er, sondern der Eigentümer, auf dessen Rechnung der Betrieb läuft, der Bewirtschafter. In diesem Fall ist er indes nicht etwa Selbstbewirtschafter im Sinn des BGBB, weil er den Betrieb nicht persönlich leitet und wohl meistens auch nicht persönlich mitarbeitet. Wer auf seinem Gewerbe also einen Verwalter einsetzt, oder dieses gar verpachtet, ist nicht Selbstbewirtschafter, selbst wenn er oder sie im Betrieb mitarbeitet (Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 13 ff.). Wo es die Überwachungsaufgaben erfordern, z.B. bei gewissen Tierhaltungen, ist die Wohnsitznahme auf dem Betrieb sodann Voraussetzung für die Selbstbewirtschaftung.